Impressum
Registrierte Marke: GoodDriveCrew®
Markeninhaber: Andreas Winkler
Firmenbezeichnung: Andreas Winkler
Rechtsform: Einzelunternehmen
Firmensitz: Steinbachstrasse 36/ 4 | 5330 Fuschl am See | Österreich
UID-Nummer: ATU72632948
Web: www.gooddrivecrew.com
E-Mail:
Telefon +43 (0)664 545 30 68
Unternehmensgegenstand/ Gewerbewortlaut:
- Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
- Reisebetreuung
(Sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend der Abwicklung von Erlebnissen und Reisen (Experiences) werden in Kooperation mit dem Veranstalter PRI Tours GMBH abgebildet)
Gewerbebehörde: Magistratische Bezirksamt für den 19. Bezirk (1190 Wien) | Gatterburggasse 14
Kammerzugehörigkeit: Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie – Salzburg Wirtschaftskammer Österreich
Zugang zu den Rechtsvorschriften: www.wko.at www.ris.bka.gv.at
Zuständiges Gericht: Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten gilt ausschließlich das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht als vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen/ Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend Trainings, Team-Workshops, Impulsvorträge und Innovationsberatung zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und dem Auftragnehmer (GoodDriveCrew®, Inhaber und selbstständig tätiger Unternehmer Andreas Winkler, Steinbachstrasse 36/4 | 5330 Fuschl am See) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
(Für sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend der Abwicklung von Erlebnissen und Reisen (Experiences) gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Kooperationspartners PRI Tours GMBH)
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sind, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Trainings, Team-Workshops, Impulsvortrages oder Beratungsauftrages wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Trainings/ Team-Workshops/ Impulsvorträgen/ Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Entwicklungs- oder Beratungsauftrages am Erfüllungsort ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungs- bzw. Entwicklungs-Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Trainings/ Team-Workshops/ Impulsvorträge oder Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Entwicklungs- oder Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Entwicklungs- oder Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Trainers oder Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
4. Berichterstattung / Berichtspflicht
4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Tätigkeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
4.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages.
4.3 Der Auftragnehmer ist bei der Erfüllung seines Auftrages weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5. Schutz des geistigen Eigentums
5.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Präsentationen, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
6. Gewährleistung
6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet allfällige Mängel unverzüglich binnen 2 Wochen bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich zu rügen.
6.2 Ein allfälliger Gewährleitungsanspruch erlischt jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten ab Beendigung nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
7. Haftung / Schadenersatz
7.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
7.3 Dem Auftraggeber obliegt der Beweis, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8. Geheimhaltung / Datenschutz
8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden vertraulichen geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede vertrauliche Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
8.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, Daten ausschließlich im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu erheben, zu sammeln, zu verarbeiten oder zu verwerten.
8.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden sowie im Falle gesetzlicher Offenlegungspflichten.
9. Honorar
9.1 Nach Vollendung der vereinbarten Leistung erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen (Akonti) mit Auftragsvergabe zu vereinbaren und dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen. Das Honorar ist sofort mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
9.2 Abzüge vom vereinbarten Honorar (Skonto oder Rabatte) durch den Auftraggeber sind unzulässig, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart.
9.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten (Kilometergeld, Bahnticket(Businessclass), Flugticket) Nächtigungskosten, Drittkosten etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zu ersetzen und mit Vorlage fällig. Angebote sind nur dann honorarfrei, wenn dies im Angebot ausdrücklich vermerkt ist.
9.4 Der Auftragnehmer wird jeweils eine dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung legen.
9.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche bleibt unberührt.
9.6 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung/ des Werkes aus wichtigen Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stunden- / Tageshonorars ist das Honorar für jene Stunden-/ Tagesanzahl, die für die gesamte Leistung, das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. Der Auftraggeber ersetzt auch die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erbrachten Spesen, Fahrt- und Nächtigungskosten.
- Elektronische Rechnungslegung
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
- Dauer des Vertrages
11.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Auftrages (Projekts).
11.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät,
– Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Auftragnehmers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet.
- Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.2 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart.
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